Yamaton Paper GmbH

Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Yamaton Paper GmbH (nachfolgend »Yamaton«) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam »Käufer«).

1.2 Ausschließliche Geltung

Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Yamaton ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Yamaton in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Künftige Geschäftsbeziehungen

Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, ohne dass hierauf erneut hingewiesen werden muss.

1.4 Textform

Soweit diese AGB die Textform vorsehen, genügt jede lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per Brief, E-Mail, PDF-Dokument oder im Wege des elektronischen Datenaustauschs.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Angebote

Sämtliche Angebote von Yamaton sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung an den Käufer dar, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben.

2.2 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Yamaton in Textform oder durch die Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
Schweigen auf Angebote, Bestellungen oder sonstige Erklärungen des Käufers gilt nicht als Annahme.

2.3 Vertragsunterlagen

Technische Datenblätter, Produktspezifikationen, Zeichnungen und Freigabeunterlagen sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages.
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, technische Daten, Produktbeschreibungen sowie sonstige Angaben in Katalogen, Preislisten oder Werbeunterlagen dienen ausschließlich der Produktbeschreibung. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

2.4 Änderungen

Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Preise

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise gemäß der Lieferbedingung FCA Rostock (Incoterms® 2020) einschließlich handelsüblicher Verpackung. Zusätzliche Lieferungen, Leistungen oder vom Käufer veranlasste Änderungen werden gesondert berechnet. Festpreise, insbesondere bei Rahmenverträgen oder Abrufaufträgen, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

3.2 Preisanpassungen

Die vereinbarten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Kostenbestandteilen, insbesondere für Rohstoffe, Energie, Personal, Verpackung, Transport sowie sonstige für die Vertragserfüllung wesentliche Kosten. Verändern sich diese Kostenbestandteile nach Vertragsschluss wesentlich und erfolgt die Lieferung oder Leistung erst mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss, ist Yamaton berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung angemessen anzupassen. Kostensteigerungen und Kostensenkungen werden gleichermaßen berücksichtigt. Eine Preisanpassung erfolgt ausschließlich in dem Umfang, in dem sich die Veränderung der jeweiligen Kostenbestandteile auf den vereinbarten Preis auswirkt. Auf Verlangen des Käufers wird Yamaton die wesentlichen Gründe der Preisänderung nachvollziehbar erläutern. Übersteigt die Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, kann der Käufer innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen bleiben hiervon unberührt. Gesetzlich vorgeschriebene Änderungen, insbesondere der Umsatzsteuer, Zölle, Abgaben oder vergleichbarer staatlich veranlasster Kostenbestandteile, berechtigen Yamaton zur entsprechenden Anpassung der vereinbarten Preise.

3.2.1 Gesetzliche Änderungen

Änderungen gesetzlicher Anforderungen, insbesondere aufgrund der PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation), EUDR (EU-Entwaldungsverordnung), nationaler Verpackungsgesetze oder vergleichbarer regulatorischer Vorgaben, berechtigen Yamaton, technische Spezifikationen, Verpackungsausführungen sowie Preise anzupassen, soweit dies zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen erforderlich ist.

3.3 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag endgültig auf einem von Yamaton benannten Konto gutgeschrieben wurde.

3.4 Elektronische Rechnungen

Yamaton ist berechtigt, Rechnungen und sonstige abrechnungsrelevante Dokumente in elektronischer Form, insbesondere per E-Mail, PDF oder in einem vereinbarten elektronischen Rechnungsformat (z. B. ZUGFeRD), zu übermitteln. Elektronische Rechnungen gelten mit ihrer Versendung an die vom Käufer benannte E-Mail-Adresse als zugegangen. Der Käufer verpflichtet sich, Änderungen seiner Rechnungs- oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

3.5 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Käufer hat Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit rechtfertigen, ist Yamaton berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Zahlung oder bis zur Stellung angemessener Sicherheiten zurückzuhalten. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte kann Yamaton in diesen Fällen Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft verlangen.

3.6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Yamaton ausdrücklich anerkannt wurden.

4. Lieferung

4.1 Lieferbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen FCA Rostock (Es gelten die Incoterms® 2020 der International Chamber of Commerce (ICC)).
Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass der Käufer seinen vertraglichen Mitwirkungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig nachkommt.
4.1.1 Lieferungen außerhalb der EU
Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union ist der Käufer für sämtliche Einfuhrgenehmigungen, Zollformalitäten, Steuern, Abgaben sowie die Einhaltung nationaler Einfuhrvorschriften verantwortlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Verzögerungen aufgrund behördlicher Maßnahmen oder Zollabfertigungen liegen außerhalb des Verantwortungsbereiches der Yamaton Paper GmbH.

4.2 Liefertermine

Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Yamaton Paper GmbH ausdrücklich in Textform bestätigt wurden; andernfalls sind sie unverbindlich.
Die Einhaltung verbindlicher Termine setzt voraus, dass der Käufer seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig erfüllt.
Gerät die Yamaton Paper GmbH mit einem verbindlichen Liefertermin in Verzug, hat der Käufer zunächst eine angemessene Nachfrist in Textform zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann er hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen oder -ausfällen richten sich ausschließlich nach Ziffer 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Liefertermine werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, kalenderwochenbezogen bestätigt.

4.3 Höhere Gewalt

Yamaton haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Leistungshindernisse, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen und auch bei Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt nicht vermeidbar waren.
Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Hochwasser, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, Embargos, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Energie- oder Rohstoffmangel, erhebliche Betriebsstörungen, Cyberangriffe, Ausfälle von Informations- und Kommunikationssystemen sowie Störungen der Transport- oder Lieferketten.
Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer des Ereignisses.
Während der Dauer des Ereignisses verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien bleiben ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig

4.4 Teillieferungen

Yamaton ist berechtigt, Teillieferungen und Teilrechnungen vorzunehmen, soweit dies dem Käufer zumutbar ist und der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Jede Teillieferung gilt hinsichtlich Zahlung, Gefahrübergang und Gewährleistung als selbständige Lieferung.

4.5 Abrufaufträge

Werden Lieferungen auf Grundlage eines Rahmenvertrages oder Abrufauftrages vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, die vereinbarten Mengen innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraums abzunehmen.
Erfolgen Abrufe nicht oder nicht rechtzeitig, ist Yamaton nach vorheriger angemessener Fristsetzung berechtigt, bereits produzierte oder vertragsgemäß bereitgestellte Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und die hierdurch entstehenden Lager-, Handling- und Verwaltungskosten zu berechnen. Erfolgen Abrufe trotz angemessener Fristsetzung weiterhin nicht, ist Yamaton berechtigt, die vertragsgemäß hergestellte oder bereitgestellte Ware abzurechnen und den Kaufpreis entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zur Zahlung fällig zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Laufzeit eines Abrufauftrages zwölf Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist Yamaton berechtigt, noch nicht abgerufene, vertragsgemäß hergestellte oder bereitgestellte Mengen abzurechnen und zur Lieferung bereitzustellen. Preisvereinbarungen, die auf einer vereinbarten Jahres- , Rahmen- oder Abrufmenge beruhen, setzen die Abnahme der vereinbarten Gesamtmenge voraus. Wird die vereinbarte Menge unterschritten oder der Abrufzeitraum nicht vollständig ausgeschöpft, ist Yamaton berechtigt, den vereinbarten Stückpreis unter Berücksichtigung der tatsächlich abgenommenen Gesamtmenge entsprechend der ursprünglichen Kalkulationsgrundlage angemessen anzupassen.

4.6 Gefahrübergang

Bei Lieferungen gemäß Incoterms® geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Frachtführer oder die vom Käufer benannte Transportperson auf den Käufer über.
Ist der Käufer zur Abholung verpflichtet und verzögert sich die Abholung aus Gründen, die Yamaton nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Ablauf des dritten Werktages nach dem bestätigten Bereitstellungstermin auf den Käufer über.
4.7 Versicherung und Lagerung
Ab Gefahrübergang ist der Käufer für einen angemessenen Versicherungsschutz der Ware verantwortlich.
Erfolgt die Lagerung der Ware auf Wunsch des Käufers oder aufgrund einer von ihm zu vertretende Verzögerung, erfolgt diese auf Gefahr des Käufers. Sämtliche hierdurch entstehenden Lager-, Transport-, Versicherungs-, Handling- und sonstigen Logistikkosten trägt der Käufer.
Yamaton ist berechtigt, hierfür die jeweils gültigen Lager- und Logistikkosten zu berechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis geringerer, Yamaton der Nachweis höherer tatsächlich entstandener Kosten vorbehalten.

4.8 Palettentausch

Werden Waren auf tauschfähigen Europaletten geliefert, ist der Käufer verpflichtet, bei Anlieferung oder innerhalb einer vereinbarten Frist Europaletten gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben.
Erfolgt kein ordnungsgemäßer Palettentausch innerhalb von vier Wochen nach Lieferung, ist Yamaton berechtigt, die nicht getauschten Paletten zu den zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen.

4.9 Palettenkonto

Sofern die Parteien schriftlich die Führung eines Palettenkontos vereinbart haben, werden sämtliche Palettenbewegungen dort erfasst. Ein sich ergebender Saldo ist auf Verlangen von Yamaton oder spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auszugleichen. Offene Palettensalden können zu den zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Wiederbeschaffungskosten berechnet werden.

5. Beanstandungen und Gewährleistung

5.1 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung gemäß § 377 HGB zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach ihrer Entdeckung, in Textform anzuzeigen.
Unterbleibt eine ordnungsgemäße Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, soweit § 377 HGB Anwendung findet.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware vor ihrer Weiterverarbeitung, Verarbeitung oder Verwendung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck zu prüfen. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung vor der Verarbeitung oder Verwendung erkennbar gewesen wären, können nach Beginn der Verarbeitung oder Verwendung nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Käufer hat die Ware trocken, sauber und vor Feuchtigkeit sowie unmittelbarer Sonneneinstrahlung geschützt zu lagern. Veränderungen der Produkteigenschaften infolge unsachgemäßer Lagerung, klimatischer Einflüsse oder einer Lagerdauer von mehr als sechs Monaten nach Lieferung begründen keine Mängelansprüche.

5.2 Gewährleistung

Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln ist Yamaton nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder mangelfreie Ersatzware zu liefern.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unmöglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu.
Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Ziffer 6 dieser AGB.

5.2.1 Sonderanfertigungen

Kundenspezifisch gefertigte Produkte, insbesondere Stanzteile, Zuschnitte, Werkzeuge, Verpackungslösungen oder nach Zeichnungen, Mustern oder Vorgaben des Käufers hergestellte Produkte, sind von Rückgabe oder Umtausch ausgeschlossen, sofern kein Sachmangel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften vorliegt.

5.3 Verjährung

Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist.

5.4 Beschaffenheit und Garantien

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung schuldet Yamaton die Lieferung von Produkten mittlerer Art und Güte.
Papier und papierbasierte Produkte sind Naturprodukte. Handelsübliche oder produktionstechnisch unvermeidbare Abweichungen hinsichtlich Farbe, Oberflächenstruktur, Feuchtigkeit, Planlage, Faserrichtung oder Materialbeschaffenheit stellen keinen Sachmangel dar, soweit die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Erklärung von Yamaton in Textform.
Produktbeschreibungen, Kataloge, Prospekte oder Werbeaussagen stellen keine Garantie dar.
Produktionsbedingte Änderungen der Fertigungstechnologie, des Maschinenparks oder des Herstellungsverfahrens bleiben vorbehalten, sofern dadurch die vereinbarte Funktion und Gebrauchstauglichkeit der Produkte nicht beeinträchtigt wird.
Yamaton ist berechtigt, gleichwertige Rohmaterialien oder Lieferanten einzusetzen, sofern dadurch die vereinbarte Funktion, Qualität oder Verwendbarkeit der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

5.4.1 Freigabe von Zeichnungen

Vom Käufer freigegebene Zeichnungen, CAD-Daten, Muster oder technische Spezifikationen gelten als verbindliche Fertigungsgrundlage. Nach erfolgter Freigabe haftet die Yamaton Paper GmbH nicht für daraus resultierende Maß-, Konstruktions-, Passform- oder Funktionsabweichungen, soweit diese der freigegebenen Ausführung entsprechen.

5.4.2 Freigabe von Mustern

Vom Käufer freigegebene Muster, Prototypen oder Vorserienmuster gelten hinsichtlich Konstruktion, Material, Ausführung und Funktion als vereinbarte Beschaffenheit für die Serienfertigung, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

5.5 Maß- und Mengentoleranzen

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die produktspezifischen Maß-, Fertigungs- und Mengentoleranzen gemäß der jeweils aktuellen technischen Produktspezifikation der Yamaton Paper GmbH.
Diese Produktspezifikationen sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages.
Folgende handelsübliche und produktionstechnisch unvermeidbare Maß- und Fertigungstoleranzen gelten als vereinbart und stellen keinen Sachmangel dar:

Produkte aus Wabenpappe
Länge / Breite: ± 3 mm
Höhe: ± 1 mm
Zellweite: ± 2 mm
Winkelschnitt: ± 3 mm auf 1.000 mm

Yama Soft
Länge / Breite: ± 3 mm
Höhe: ± 5 mm
Zellweite: ± 2 mm
Winkelschnitt: ± 3 mm auf 1.000 mm

Kantenschutz nach EN 13393
Winkelgradtoleranz bei 90°: ± 10°
Winkellänge bis zu 500 mm: ± 5 mm
Winkellänge bis zu 2.500 mm: ± 10 mm
Winkellänge größer als 2.500 mm: ± 20 mm
Stärke von 1,5 bis 2,0 mm: + 0,4 / − 0,3 mm
Stärke größer als 2,0 mm: + 0,4 / − 0,4 mm
Breitentoleranz: ± 3 mm (äußeres Maß)

Branchenübliche Mehrlieferungen oder Minderlieferungen sind ebenso wie Teillieferungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen vertraglichen Interessen in dem für den Käufer zumutbaren Umfang:

  • bei Mengen bis 500 m² eine Mengentoleranz von ± 10 %
  • bei Mengen bis 750 m² eine Mengentoleranz von ± 5 %
  • bei Mengen bis 1000 m² eine Mengentoleranz von ± 2 %

Bei Sonderanfertigungen, Stanzteilen und Erstproduktionen können abweichende Mengentoleranzen vereinbart werden.

5.5.1 Stanzprodukte und Schnittprodukte

Bei gestanzten oder geschnitten Produkten stellen material- und werkzeugbedingte oder schnittbedingte Ausrisse, Schneidgrate sowie technisch unvermeidbare Abweichungen keinen Sachmangel dar, soweit die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
5.5.2 Kaschierte und verklebte Produkte
Bei kaschierten oder verklebten Produkten können materialbedingte Spannungen, geringfügige Wölbungen oder dimensionsbedingte Veränderungen auftreten. Diese stellen keinen Sachmangel dar, sofern die vereinbarte Funktion gewährleistet bleibt.

6. Haftung

6.1 Haftungsgrundsätze

Yamaton haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.2 Haftungsbeschränkung

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Yamaton ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.3 Haftungsausschlüsse

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer ausdrücklich übernommenen Garantie, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen Fällen, in denen zwingende gesetzliche Vorschriften eine weitergehende Haftung vorsehen.

6.4 Persönliche Haftung

Soweit die Haftung von Yamaton ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Yamaton und dem Käufer Eigentum der Yamaton Paper GmbH (Vorbehaltsware).

7.2 Weiterveräußerung und Forderungsabtretung

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.
Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer an Yamaton ab. Yamaton nimmt diese Abtretung an.
Der Käufer bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Yamaton wird von ihrem Einziehungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, sich im Zahlungsverzug befindet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde.

7.3 Verarbeitung und Verbindung

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Yamaton als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für Yamaton entstehen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet, erwirbt Yamaton Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen verarbeiteten Gegenstände.

7.4 Schutz des Eigentums

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind Yamaton unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Käufer hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Eigentumsrechte von Yamaton zu schützen.

7.5 Freigabe von Sicherheiten

Übersteigt der realisierbare Wert der der Yamaton Paper GmbH zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen dauerhaft um mehr als 10 %, wird die Yamaton Paper GmbH auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl insoweit freigeben, als die Übersicherung besteht.

7.6 Herausgabe

Bei Zahlungsverzug oder sonstigem erheblichen vertragswidrigen Verhalten des Käufers ist Yamaton berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Yamaton dies ausdrücklich erklärt.

7.7 Auslandslieferungen

Bei Lieferungen in Staaten, in denen der Eigentumsvorbehalt nicht oder nur eingeschränkt wirksam ist, verpflichtet sich der Käufer, alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um Yamaton eine nach dem jeweiligen nationalen Recht gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.

8. Werkzeuge

8.1 Allgemeines

Werkzeuge, Stanzformen, Schneidwerkzeuge, Prägewerkzeuge sowie sonstige Fertigungsmittel werden ausschließlich zur Herstellung der vom Käufer beauftragten Produkte gefertigt.

8.2 Werkzeugkosten

Werkzeugkosten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gesondert zu vergüten und nicht Bestandteil des Produktpreises.

8.3 Eigentum

Das Eigentum am Werkzeug geht erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher hierfür vereinbarter Werkzeugkosten auf den Käufer über. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt das Werkzeug im Eigentum der Yamaton Paper GmbH.
Das Eigentum am Werkzeug begründet keinen Anspruch auf Herausgabe während einer laufenden Geschäftsbeziehung.
Digitale Werkzeugdaten, CAD-Daten, Konstruktionszeichnungen oder Fertigungsunterlagen verbleiben ausschließlich im Eigentum der Yamaton Paper GmbH, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

8.4 Nutzung

Auch nach Eigentumsübergang verbleibt das Werkzeug grundsätzlich zur Durchführung der Produktion bei der Yamaton Paper GmbH.
Eine Herausgabe erfolgt ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nach vollständiger Begleichung sämtlicher offener Forderungen.
Yamaton ist berechtigt, das Werkzeug ausschließlich zur Herstellung von Produkten für den jeweiligen Käufer einzusetzen.

8.5 Wartung und Verschleiß

Die Yamaton Paper GmbH übernimmt die übliche Pflege und Wartung der bei ihr gelagerten Werkzeuge.
Normaler Verschleiß infolge der vertragsgemäßen Nutzung stellt keinen Mangel dar.
Erforderliche Reparaturen aufgrund normalen Verschleißes oder außergewöhnlicher Beanspruchung werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.

8.6 Lagerung

Werkzeuge werden nach Abschluss eines Auftrags für einen angemessenen Zeitraum kostenfrei eingelagert.
Werden Werkzeuge über einen Zeitraum von 24 Monaten nicht mehr genutzt, ist die Yamaton Paper GmbH berechtigt, den Käufer zur weiteren Verwendung oder Herausgabe aufzufordern.
Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Rückmeldung, kann die Yamaton Paper GmbH angemessene Lagerkosten berechnen oder – nach vorheriger Ankündigung – das Werkzeug auf Kosten des Käufers entsorgen.

8.7 Herausgabe

Wünscht der Käufer die Herausgabe seines Werkzeugs, trägt er sämtliche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung sowie gegebenenfalls notwendige Instandsetzungsmaßnahmen.

8.8 Werkzeugänderungen

Änderungen oder Anpassungen bestehender Werkzeuge auf Wunsch des Käufers werden gesondert berechnet, sofern sie nicht auf einem von der Yamaton Paper GmbH zu vertretenden Mangel beruhen.

8.9 Werkzeuglebensdauer

Werkzeuge unterliegen einem natürlichen Verschleiß. Eine bestimmte Standzeit oder Stückzahl wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Verpackungen und Entsorgung

9.1 Rücknahme und Verwertung

Soweit die gelieferten Verpackungen Transportverpackungen oder gewerbliche Verkaufs- oder Umverpackungen im Sinne des § 15 Verpackungsgesetz (VerpackG), gültig bis 11.08.2026, und darüber hinaus gemäß Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) und der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) sind, vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Käufer die gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten übernimmt.

9.2 Entsorgung

Der Käufer verpflichtet sich, die Verpackungsmaterialien, insbesondere Holzpaletten, Kartonagen, Kunststofffolien, Kantenschutzwinkel, Umreifungsbänder und PE-Wickelnetze, auf eigene Kosten ordnungsgemäß und entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verwerten oder entsorgen zu lassen.
Der Käufer stellt Yamaton von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer Verletzung der übernommenen Rücknahme- oder Verwertungspflichten beruhen.

10. Vertraulichkeit

10.1 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden vertraulichen kaufmännischen, technischen und betrieblichen Informationen streng vertraulich zu behandeln.
Die Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden.
Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden, die der empfangenden Vertragspartei bereits rechtmäßig bekannt waren, die von einem Dritten rechtmäßig offengelegt wurden oder die unabhängig entwickelt wurden.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung fort.

10.2 Schutz von Kennzeichenrechten

Firmennamen, Marken, Logos sowie sonstige Kennzeichen der jeweils anderen Vertragspartei dürfen ohne deren vorherige Zustimmung in Textform nicht verwendet werden.

11. Datenschutz, Compliance und Nachhaltigkeit

11.1 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Yamaton Paper GmbH in ihrer jeweils geltenden Fassung.

11.2 Compliance

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche auf die Geschäftsbeziehung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Regelungen zur Korruptionsbekämpfung, Geldwäscheprävention, Exportkontrolle, Sanktionen sowie zum Wettbewerbsrecht.

11.3 Nachhaltigkeit

Yamaton bekennt sich zu einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und berücksichtigt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte. Soweit gesetzliche oder vertragliche Anforderungen an Umwelt-, Sozial- oder Compliance-Standards bestehen, werden diese von den Vertragsparteien im jeweiligen Verantwortungsbereich eingehalten. Yamaton ist berechtigt, auf begründete Anforderung geeignete Nachweise über die Einhaltung entsprechender gesetzlicher Anforderungen zu verlangen, soweit dies für die Durchführung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist.

11.4 PPWR / EUDR

Soweit gesetzliche Anforderungen der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sowie den jeweils geltenden europäischen Vorschriften oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Rechtsvorschriften Anwendung finden, erfüllt die Yamaton Paper GmbH die ihr gesetzlich obliegenden Informations- und Nachweispflichten nach bestem Wissen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbaren Informationen. Eine über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende Beschaffenheitsgarantie oder Haftung, insbesondere für die spätere regulatorische Bewertung, Konformität oder Verwendung der gelieferten Produkte, wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

11.5 Nachhaltigkeitsdaten

Angaben zur Recyclingfähigkeit, zu Rezyklatanteilen, CO2-Bilanzen, FSC®-Zertifizierungen (FSC® C141400) oder vergleichbaren Nachhaltigkeitsmerkmalen beruhen auf dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbaren Kenntnisstand sowie den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Yamaton Paper GmbH und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Privatrechts (Kollisionsrechts) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) ist ausgeschlossen.

12.2 Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Rostock, soweit gesetzlich zulässig.

12.3 Gerichtsstand

Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand Rostock.
Yamaton bleibt berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

12.4 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

Stand: Juli 2026